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Heiner Soth 2017-05-04T13:53:38+00:00

Der Garten als Lebensraum –
Rechtliche Aspekte

von Heiner Soth

 

Der Garten als Lebensraum ist natürlich nicht rechtsfrei. Das rechtliche Nachbarschaftsverhältnis kann manchmal ähnlich kompliziert wie das persönliche Nachbarschaftsverhältnis sein. Am besten beraten ist, wer die nötige Balance findet. Es ist hilfreich, wenn man seine Rechte, aber auch Pflichten als Garteneigentümer kennt. Doch allein damit lässt sich der Garten nicht vollkommen genießen …

Die Rechtsverhältnisse zwischen Nachbarn sind nicht einheitlich geregelt. In den Bundesgesetzen, allen voran das BGB, gibt es nur wenige Regelungen (§§ 903 bis 924, 1004 BGB). Das Nachbarrecht kann auch, muss aber nicht, in Landesgesetzen geregelt sein, die zwischen den Nachbarn genauso verbindlich sind wie das BGB. So hat z. B. Schleswig-Holstein von der Möglichkeit eines Nachbarrechtsgesetzes Gebrauch gemacht (NachbG). Das Nachbarrechtsgesetz für Schleswig-Holstein trifft detaillierte Regelungen. In Hamburg gibt es ein solches Landesgesetz nicht. Die Rechtslage bestimmt sich dann vor allem nach dem BGB und kann von der in Schleswig-Holstein abweichen.

Zäune und Hecken

In Schleswig-Holstein treffen die §§ 28 ff. NachbG einige Regelungen zum Thema Einfriedung von Grundstücken. Die Einfriedung kann durch einen Zaun oder eine Hecke geschehen. Es besteht eine Einfriedungspflicht. In der Regel ist ein Zaun (die Einfriedung) auf der gemeinsamen Grenze zwischen zwei Nachbarn zu errichten. Die Kosten für die Errichtung und Pflege müssen beide Nachbarn zur Hälfte tragen. Die Einfriedung muss ortsüblich sein. Was ortsüblich ist, bestimmt sich nach der näheren, gewachsenen Umgebung im Stadtteil. Haben sich z. B. in einem Stadtteil 1 m hohe Doppelstabmattenzäune durchgesetzt, wäre das die ortsübliche Einfriedung, sodass im Streitfall ein solcher Doppelstabmattenzaun zu errichten wäre. Es kann aber auch ein kleinerer Jägerzaun oder ein 1,20 m hoher Maschendrahtzaun sein. Je nach Stadtteil lässt sich hierüber – wie so oft – streiten. Es ist daher ratsam, sich mit seinem Nachbarn abzustimmen, um Streit über die Ortsüblichkeit zu vermeiden. Nicht selten bestreitet der Nachbar, wenn er vorher nicht gefragt wird, die Ortüblichkeit eines Zaunes allein schon, um sich nicht an den Kosten beteiligen zu müssen.

In Hamburg existiert eine Regelung wie § 28 NachbG nicht. Das BGB enthält überhaupt keine Regelungen zur Einfriedungspflicht. Damit besteht in Hamburg faktisch keine Einfriedungspflicht. Wer sein Hamburger Grundeigentum einzäunen möchte, muss auf seinem eigenen Grundstück bleiben, wenn auch unmittelbar an der gemeinsamen Grenze. Wer den Zaun auf der gemeinsamen Grenze errichten möchte, kann dies nur mit Zustimmung des Nachbarn. Wenn zwei Nachbarn aber einen Zaun auf die gemeinsame Grenze setzen, trifft das BGB Regelungen in §§ 921, 922 BGB. Der gemeinsame Zaun wird zur Grenzeinrichtung. Ein Nachbar darf den Zaun dann nicht mehr eigenmächtig entfernen. Er ist auf das Einverständnis seines Nachbarn angewiesen. Denkbar ist, dass der Nachbar seine Zustimmung für einen gemeinsamen Zaun nicht erteilt, weil er sich an den laufenden Unterhaltungskosten nicht beteiligen will, wozu er nach Errichtung des Zaunes verpflichtet wäre (§ 922 Abs. 2 BGB).

Eine Hecke kann sowohl eine Einfriedung im Sinne des schleswig-holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes als auch eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 922 BGB sein mit der Folge der gemeinsamen Unterhaltungspflicht.

Pflanzen und Bäume

In Schleswig-Holstein trifft das Schleswig-Holsteinische Nachbarrechtsgesetz detaillierte Regelungen zu Grenzabständen für Anpflanzungen. Die Regelungen sind zum Teil umständlich. Grundsätzlich gilt, dass Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze zunächst nicht höher als 1,20 m sein dürfen. Wird ein Baum in der Nähe der Grenze höher als 1,20 m, muss er mindestens 1/3 seiner Höhe von der gemeinsamen Grenze entfernt sein. Ein 3 m hoher Baum muss also einen Grenzabstand von 1 m einhalten. Wächst der Baum weiter, kann der Nachbar verlangen, dass der Baum auf die zulässige Höhe, also 3 m, zurückgeschnitten wird.

Besonders wichtig ist, dass § 40 NachbG eine Ausschlussfrist kennt. Sobald der Baum über seine zulässige Höhe hinaus wächst, muss der Nachbar innerhalb von 2 Jahren Klage auf Zurückschneiden einreichen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Baum erstmals die zulässige Höhe überschreitet. Reicht der Nachbar nicht innerhalb der Frist Klage ein, ist sein Anspruch auf Zurückschneiden für immer ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist soll klare Verhältnisse und letztendlich Rechtsfrieden schaffen. Der Baum darf weiter wachsen. Sie gilt daher auch dann, wenn der Baum im Verlauf der weiteren Jahre 20 m und höher wird. Der Nachbar hat dann keinen Anspruch mehr auf Zurückschneiden. Die Ausschlussfrist ist für jeden Baum eigenständig zu berechnen. Nur weil ein Baum an der Grenze die zulässige Höhe seit mehr als zwei Jahren erreicht hat, ist die Frist für die anderen Bäume noch nicht automatisch abgelaufen.

In Hamburg gilt das Schleswig-Holsteinische Nachbarrechtsgesetz nicht. Das BGB enthält keine Regelungen zu den Grenzabständen für Anpflanzungen, sodass der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Zurückschneiden gegen seinen Nachbarn hat.

Häufiger Streitpunkt sind herüberhängende Äste (sog. Überhang). Das sind Äste, die von einem Grundstück über die Grundstücksgrenze wachsen. Solche herüberhängenden Äste darf man als Nachbar nicht einfach abschneiden. Man muss dem Eigentümer des Baumes, also seinem eigenen Nachbarn, eine Frist zum Rückschnitt setzen. Verstreicht die Frist, ist man berechtigt, die herüberhängenden Äste abzuschneiden und – wie das BGB sagt – zu behalten.

Unklarer Grenzverlauf

Nicht selten stellen Nachbarn fest, dass der Grenzverlauf nicht eindeutig ist, z. B. wenn sich die Grenzsteine nicht mehr finden lassen. Anlass kann eine Neubebauung oder auch das Setzen eines Zaunes sein. Bebaut ein Eigentümer etwa sein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und sucht nach der Grenze, um das Einfamilienhaus einzumessen, gilt § 919 BGB. Der Eigentümer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass er bei der Wiederherstellung der Grenze mitwirkt. Sollten – was ebenfalls häufig vorkommt – die Grenzsteine nicht mehr auffindbar sein, ist die Grundstücksgrenze neu einzumessen. Eine solche Vermessung bzw. Grenzwiederherstellung kann kostspielig sein. Nach § 919 Abs. 3 BGB sind die Kosten von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beteiligten sind die „an der Grenze beteiligten Grundstückseigentümer“. Geht es also nur um die Grenze zwischen zwei Grundstücken, tragen beide Nachbarn die Kosten für die Einmessung zur Hälfte. Sind etwa 3 Grenzen wiederherzustellen, sind auch alle weiteren Nachbarn zu beteiligen, für die die Grenze gilt.

 „Störungen“

Empfundene Störungen sind oft Anlass für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Es gibt eine Fülle von Urteilen, die aber meistens Einzelfallentscheidungen und damit nicht immer übertragbar sind. Man kann ahnen, dass einige der folgenden Entscheidungen hier im Norden und heute anders entschieden werden könnten:

  • Es kann ein Anspruch auf Verlegung eines Komposthaufens aus §§ 906 Abs. 1, 907 Abs. 1 BGB bestehen, weil er Gerüche ausstrahlt und Insekten anzieht.
  • Gartenfest im Freien: In einem Wohngebiet ist es im üblichen Umfang mit üblicher Geselligkeit bis 22:00 Uhr hinzunehmen.
  • Gerüche: Bislang fehlt es an einer Möglichkeit, Geruchsbelästigungen mit Grenz- und Richtwerten messbar zu machen. Dennoch gibt es über Gerüche oft Streit. Der Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag stellt in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks dar und ist deshalb nicht abwehrfähig.
  • Grillen: Wird im Garten auf Holzkohle gegrillt, hängt die Pflicht zur Duldung von der Lage und Größe des Gartens, dem verwendeten Grillgerät und der Häufigkeit des Grillens ab. Fünfmal Grillen im Jahr ist für die Nachbarn zumutbar (entschieden durch das Bayerische Oberste Landesgericht – abweichende Urteile halte ich für wahrscheinlich).
  • Hunde: Hundegebell ist oft Gegenstand nachbarlichen Streits. Es haben sich bislang keine einheitlichen Bewertungskriterien gebildet. Auf die Phonzahl soll es jedenfalls nicht ankommen. Nach einigen Gerichten soll Hundegebell nur zu dulden sein, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten und nicht länger als zusammenhängend 10 Minuten und pro Tag nicht länger als 30 Minuten erfolgt. Auch dies eine Einzelfallentscheidung, die angezweifelt wird.
  • Samenflug: Streit gab es auch schon um Samen von wild wachsenden Pflanzen, die auf dem Nachbargrundstück anwachsen. Der dadurch beeinträchtigte Nachbar hat keinen Abwehranspruch gegen den Verursacher, weil der Samenbefall auf Naturkräften beruht. Allerdings kann in Einzelfällen und sehr schweren Beeinträchtigungen anders zu entscheiden sein.