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Ralf Niemann 2017-05-04T13:45:23+00:00

Spielplätze, nicht nur Quell von
Kinderlachen!

von Ralf Niemann

Im Wandel der letzten Jahrzehnte ist der Spielplatz nicht mehr sachlicher und funktionaler Ort mit Sandkiste, Schaukel, Rutsche und Wackelhahn, auf dessen zwei Bänken die Mütter und Großmütter sitzend auf die Kleinkinder aufpassen oder mit den Kleinsten Sandkuchen backen.

Der Spielplatz, zumindest der Anspruch, ist in den letzten Jahrzehnten gewandelt zum Abenteuerbereich mit Wasserspiellandschaften, Spielturmkombinationen, Geschicklichkeits- und sogar Fitnessgeräten.

Vermehrt erkennen auch die Senioren die Freude und den Nutzen von und an Spiel- und Freizeitplätzen.

Die Hersteller für Normspielgeräte haben eine große Auswahl an Geräten entwickelt, an denen nicht nur Senioren und Menschen mit Handicap Übungen für die Beweglichkeit und Fitness ausführen können. Diese werden gerne mit Sport- und Spielflächen wie Boccia-Bahnen und Grillflächen ergänzt.

Es entstehen Freizeiteinrichtungen als senioren- und handicapgerechte Bewegungs- und Kommunikationsräume. Hier kann man von einer erfreulichen Symbiose aus therapeutischen Geräten, dem klassischen Trimm-Dich-Pfad und dem in vielfältigen Varianten bekannten Seniorentreff sprechen.

Der Anspruch an Freizeitflächen und deren Ausstattung in Planung und Ausstattung ist mit der ersten echten digitalen Generation eine Herausforderung die schwerlich zu meistern ist. Was kann schon den digitalen Reizen entgegengesetzt werden! Eine digitalisierte Spielwelt ist für den durchschnittlichen Wohnungsbau nicht realisierbar, eine aufwendige Spielwelt schwer finanzierbar.

Es ist ein Umdenken gefordert.

Die nach Bauauflagen erstellten Spielplätze sind maximal Kompromisse um zumindest minimalste Möglichkeiten für Bewegungs- oder Freilufträume zu schaffen.

Spielplätze sind als Freizeit-, Kommunikations- und Lebensräume zu betrachten und auch so zu gestalten. Es ist wünschenswert, dass diese Räume auch von allen Generationen genutzt und angenommen werden können. Einrichtungen für Menschen leben von Ihrer Nutzung, von Ihrem Wert für die Gemeinschaft. Also wenden wir uns ab vom Spielplatz zur Gemeinschaftsfläche. Weg von verödenden Zwangsflächen zu sozialkommunikativen generationsübergreifenden Freizeitbereichen.

Spiel- und Freizeitflächen wollen unterhalten werden. Dieses wird oft unterschätzt. Neben der allgemein üblichen Pflege und Reinigung der Flächen, ist ein wesentlicher Faktor die Kontrolle, Wartung und Instandhaltung.

Oft wird nicht bedacht, dass nicht nur bei der Planung vielseitige Vorgaben wie Normgeräte, Fall- und Freiräume oder stoßdämpfende Böden zu beachten sind. Wichtig, und somit maßgeblich für die Haftung der Betreiber von Freizeit- und Spieleinrichtungen, ist neben einer sachverständigen Betriebsabnahme und einer jährlichen Sachverständigenprüfung, die regelmäßige Sichtprüfung und operative Kontrolle durch einen Sachkundigen.

Der Gesetzgeber reguliert baurechtlich mit deutschem und europäischem Recht Freizeit- und Spieleinrichtungen und hat auch eine klare Auffassung zur Haftung bei Unfällen.

Jedes Jahr verunglücken rund 16.000 Kinder auf geschätzten öffentlichen 800.000 Spielplätzen in Deutschland so schwer, dass ärztliche Behandlung notwendig ist. Der Großteil dieser Unfälle sind unvermeidliche Spielunfälle, wie Zusammenstoßen oder Fallen. Der geringere Anteil der vermeidbaren Unfälle liegt vor allem daran, das die öffentlichen Betreiber, also Städte, Gemeinden und Kommunen, aber auch die Wohnungswirtschaft und Betreiber wie Freizeitparks, überregionale Gastronomieketten etc. Sicherheit und Wartung immer ernster nehmen und erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit betreiben. Diese darf man nicht einem besonderen Sorgfaltsbedürfnis zu schreiben, es ist wohl eher der persönlichen Haftung der Verantwortlichen, den hohem Kosten aus Schadensersatz und der schlechten Presse geschuldet. Am häufigsten passieren Unfälle auf Spielplätzen auf privaten Grund. Zum einen die im Privatgarten, die hier unbeachtet bleiben, vor allem aber auf Flächen in Begleitung von Vermietungs- und Eigentumsobjekten.

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren zur Haftung deutlich festgelegt.

Das Bedeutendste ist, dass alle frei zugänglichen Spielplätze wie öffentliche Einrichtungen betrachtet werden und somit rechtlich den Anforderungen der deutschen und europäischen Gesetzgebung unterliegen. Hierfür reicht es unter anderem aus, wenn der Spielplatz von der Straße aus einsehbar ist, eine Zuwegung zum Gehweg hat oder anderweitig von öffentlichen Grund aus zu Betreten ist.

Also wenn Begehrlichkeit geweckt und Möglichkeit geschaffen ist. Es besteht demzufolge eine Betreiberpflicht und -haftung, diese gilt auch strafrechtlich. Im Falle einer Eigentümergemeinschaft, sogar jeder finanziell potente Eigentümer, einzeln für die Gemeinschaft.

Der Betreiber kann die Haftung, also die Pflichten, abtreten. Dieses erfolgt in der Regel an den Verwalter oder direkt an Sachkundige bzw. Sachverständige durch Spielplatzkontroll- und Wartungsverträge. Das ist dem Betreiber angeraten, wenn kein eigenes qualifiziertes Personal für die Erfüllung der Betreiberpflichten zur Verfügung steht.

Ein Unfall, ist per Definition, ein unvorhersehbarer Umstand. Viele Verletzungen sind aber vorhersehbar und mit einer entsprechenden Planung sowie Kontrolle und Wartung vermeidbar.